Unfälle im Ausland - Regulierung im Inland

Mit Beginn des Jahres 2003 wurde die
Regulierung von Verkehrsunfällen in
EU-Ländern vereinfacht.
Ab diesem Zeitpunkt muss
jeder Versicherer in jedem Mitgliedsland einen Schadenregulierungsbeauftragten
benennen. Dort kann dann das Unfallopfer nach Rückkehr aus dem Ausland
seinen Schaden geltend machen.
Wer z.B. in Frankreich unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird
und einen Schaden erleidet, kann sich in Deutschland an den Beauftragten
der französischen Haftpflichtversicherung wenden. Wer dies ist, kann der
Geschädigte bei der Auskunftsstelle erfahren.
Dies ist in Deutschland der Zentralruf der Autoversicherer,
Telefon 0180-25026 oder www.zentralruf.de.
Die Bearbeitungszeit durch den Regulierungsbeauftragten darf nicht länger
als drei Monate dauern. Reagiert er nach Ablauf von drei Monaten nicht oder
nicht angemessen, kann der Geschädigte seine Ansprüche bei der nationalen
Entschädigungsstelle geltend machen, die dann die Regulierung zu
übernehmen hat - in Deutschland der Verein Verkehrsopferhilfe
(www.verkehrsopferhilfe.de).
Dieser Verein ist auch dann zuständig, wenn der ausländische Versicherer
keinen Schadenregulierungsbeauftragten in Deutschland benannt hat.
Die Frage "Wer ist schuld?" und "In welchem Umfang wird der Schaden ersetzt?"
wird jedoch auch weiterhin nach dem Recht des Landes beurteilt, in dem
sich der Unfall ereignet hat. Hier gibt es in den einzelnen Ländern oft
erhebliche Unterschiede. So gilt in dem oben genannten Beispiel französisches Recht.
Auch muss für den Fall, dass die Regulierung nicht in dem erhofften und
gewünschten Umfange erfolgt, in dem jeweiligen Unfallland das gerichtliche
Verfahren durchgeführt werden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wird die
Einschaltung eines Rechtsanwaltes im Ausland nötig sein
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