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Mit Beginn des Jahres 2003 wurde die Regulierung von Verkehrsunfällen in EU-Ländern vereinfacht.
Ab diesem Zeitpunkt muss jeder Versicherer in jedem Mitgliedsland einen Schadenregulierungsbeauftragten benennen. Dort kann dann das Unfallopfer nach Rückkehr aus dem Ausland seinen Schaden geltend machen.
Wer z.B. in Frankreich unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird und einen Schaden erleidet, kann sich in Deutschland an den Beauftragten der französischen Haftpflichtversicherung wenden. Wer dies ist, kann der Geschädigte bei der Auskunftsstelle erfahren.
Dies ist in Deutschland der Zentralruf der Autoversicherer,
Telefon 0180-25026 oder www.zentralruf.de.
Die Bearbeitungszeit durch den Regulierungsbeauftragten darf nicht länger als drei Monate dauern. Reagiert er nach Ablauf von drei Monaten nicht oder nicht angemessen, kann der Geschädigte seine Ansprüche bei der nationalen Entschädigungsstelle geltend machen, die dann die Regulierung zu übernehmen hat - in Deutschland der Verein Verkehrsopferhilfe
(www.verkehrsopferhilfe.de).
Dieser Verein ist auch dann zuständig, wenn der ausländische Versicherer keinen Schadenregulierungsbeauftragten in Deutschland benannt hat. Die Frage "Wer ist schuld?" und "In welchem Umfang wird der Schaden ersetzt?" wird jedoch auch weiterhin nach dem Recht des Landes beurteilt, in dem sich der Unfall ereignet hat. Hier gibt es in den einzelnen Ländern oft erhebliche Unterschiede. So gilt in dem oben genannten Beispiel französisches Recht.
Auch muss für den Fall, dass die Regulierung nicht in dem erhofften und gewünschten Umfange erfolgt, in dem jeweiligen Unfallland das gerichtliche Verfahren durchgeführt werden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wird die Einschaltung eines Rechtsanwaltes im Ausland nötig sein
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